Bargebot
Der Teil des Gebots, der bar zu zahlen ist — über bestehenbleibende Rechte hinaus.
Das Bargebot ist der in Geld zu zahlende Anteil des Gesamtgebots. Bestehenbleibende Rechte (etwa aus dem geringsten Gebot) werden nicht bar gezahlt, sondern übernommen. Das Bargebot ist nach dem Zuschlag innerhalb der gerichtlichen Frist zu leisten.