5/10- und 7/10-Wertgrenze

Schwellen (50 % und 70 % des Verkehrswerts), unterhalb derer der Zuschlag versagt werden kann.

Liegt das Höchstgebot unter 50 % (5/10) des Verkehrswerts, ist der Zuschlag von Amts wegen zu versagen. Zwischen 50 % und 70 % (7/10) kann der betreibende Gläubiger die Versagung beantragen. Die Grenzen schützen vor Verschleuderung und sind für Bieter taktisch relevant.

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