Sicherheitsleistung bei der Zwangsversteigerung: Höhe, Formen, Fristen

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Warum es eine Sicherheitsleistung gibt

Die Sicherheitsleistung schützt das Verfahren vor Scheingeboten: Wer bietet, soll zeigen, dass er zahlungsfähig ist. Nach § 67 ZVG muss sie geleistet werden, sobald ein Beteiligter — in der Praxis meist der betreibende Gläubiger — sie verlangt. Davon sollten Sie als Bieter immer ausgehen und entsprechend vorbereitet zum Termin erscheinen.

Die Höhe: 10 % des Verkehrswerts

Die Sicherheit beträgt nach § 68 ZVG in der Regel 10 % des gerichtlich festgesetzten Verkehrswerts — nicht 10 % Ihres Gebots. Bei einem Verkehrswert von 300.000 € sind also 30.000 € zu hinterlegen, unabhängig davon, wie hoch Sie tatsächlich bieten. Die maßgebliche Zahl finden Sie im Verkehrswertbeschluss und in der Terminbekanntmachung.

Zulässige Formen

Zugelassen sind im Wesentlichen drei Wege: die rechtzeitige Überweisung an die Gerichtskasse vor dem Termin, ein Scheck der Bundesbank oder ein Verrechnungsscheck eines Kreditinstituts sowie die unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts. Ein Scheck darf frühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt sein. Bargeld ist als Sicherheit nicht zugelassen.

Fristen und Vorlauf

Bei der Überweisung kommt es auf den Eingang bei der Gerichtskasse an — planen Sie deshalb mehrere Werktage Vorlauf ein und geben Sie das Aktenzeichen des Verfahrens als Verwendungszweck an. Wer den Scheck-Weg wählt, sollte das Ausstellungsdatum im Blick behalten und den Scheck rechtzeitig bei seiner Bank bestellen. Eine im Termin nicht ordnungsgemäß erbrachte Sicherheit führt dazu, dass Ihr Gebot zurückgewiesen wird.

Rückgabe der Sicherheit

Erhalten Sie den Zuschlag nicht, bekommen Sie die Sicherheit zurück: Ein Scheck wird in der Regel noch im Termin ausgehändigt, eine Überweisung wird von der Gerichtskasse zurücküberwiesen, was einige Tage dauern kann. Erhalten Sie den Zuschlag, bleibt die Sicherheit hinterlegt und wird später auf den zu zahlenden Betrag angerechnet.

Typische Fehler vermeiden

Die häufigsten Stolpersteine: zu spät überwiesen, Bargeld mitgebracht, ein gewöhnlicher Privatscheck statt eines bestätigten Bundesbank- oder Bankschecks, oder das Aktenzeichen bei der Überweisung vergessen. Klären Sie im Zweifel vorab telefonisch mit dem Amtsgericht, welche Form dort bevorzugt wird. Die voraussichtliche Höhe Ihrer Sicherheitsleistung können Sie vorab im Bietlimit-Rechner mit durchspielen.

Häufige Fragen

Kann ich die Sicherheit im Termin bar bezahlen?

Nein. Bargeld ist als Sicherheitsleistung nicht zugelassen. Zulässig sind die vorherige Überweisung an die Gerichtskasse, ein Bundesbank- oder Verrechnungsscheck eines Kreditinstituts sowie eine Bankbürgschaft.

Reicht ein normaler Privatscheck?

Nein. Akzeptiert werden nur Schecks der Bundesbank oder Verrechnungsschecks eines Kreditinstituts, ausgestellt frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin.

Was passiert mit der Sicherheit, wenn ich den Zuschlag erhalte?

Sie bleibt hinterlegt und wird auf den von Ihnen zu zahlenden Betrag angerechnet. Nur erfolglose Bieter erhalten die Sicherheit nach dem Termin zurück.

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